Rechtssatz RS0017904
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017904
Entscheidungsdatum
06.07.1976
Norm
ABGB §914 IIId
MG §7 B
MG §28
Rechtssatz
Auslegung einer nach erfolgter Grundsatzentscheidung getroffenen Vereinbarung, wonach der Baumeister die Arbeiten im Rahmen des Verfahren nach § 7 MG zu den von der MA 25 korrigierten Preisen übernimmt, dahin, daß für die auftragsgemäß durchgeführten, unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten ein nach den von den zuständigen Behörden (Schlichtungsstelle, Gericht) genehmigten Einheitspreisen zu berechnendes Entgelt zu leisten ist. Keine Bindung des Baumeisters an die Endentscheidung (§§ 7, 28 MG). Die Berücksichtigung des Instandsetzungsaufwandes bei der Endentscheidung (§ 28 MG) über die Mietzinserhöhung ist allein Sache des Hauseigentümers.Auslegung einer nach erfolgter Grundsatzentscheidung getroffenen Vereinbarung, wonach der Baumeister die Arbeiten im Rahmen des Verfahren nach Paragraph 7, MG zu den von der MA 25 korrigierten Preisen übernimmt, dahin, daß für die auftragsgemäß durchgeführten, unbedingt notwendigen Erhaltungsarbeiten ein nach den von den zuständigen Behörden (Schlichtungsstelle, Gericht) genehmigten Einheitspreisen zu berechnendes Entgelt zu leisten ist. Keine Bindung des Baumeisters an die Endentscheidung (Paragraphen 7, 28, MG). Die Berücksichtigung des Instandsetzungsaufwandes bei der Endentscheidung (Paragraph 28, MG) über die Mietzinserhöhung ist allein Sache des Hauseigentümers.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017904
Dokumentnummer
JJR_19760706_OGH0002_0030OB00259_7500000_001