Rechtssatz RS0017913
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017913
Entscheidungsdatum
03.06.1976
Norm
ABGB §763
AHVB Art5 III Z9 lita
Rechtssatz
Der Ausschluss des Art III Z 9 lit a letzter Satz AHVB, wonach aussereheliche Gemeinschaft in ihren Wuswirkungen der ehelichen gleichzuhalten ist, ist dahin zu verstehen, dass es für den Ausschluss ohne Bedeutung sein soll, ob das Angehörigenverhältnis ausschließlich durch Eheschließung oder zum Teil durch aussereheliche Beziehungen begründet wurde (hier ausserehelicher Enkel).Der Ausschluss des Artikel römisch drei, Ziffer 9, Litera a, letzter Satz AHVB, wonach aussereheliche Gemeinschaft in ihren Wuswirkungen der ehelichen gleichzuhalten ist, ist dahin zu verstehen, dass es für den Ausschluss ohne Bedeutung sein soll, ob das Angehörigenverhältnis ausschließlich durch Eheschließung oder zum Teil durch aussereheliche Beziehungen begründet wurde (hier ausserehelicher Enkel).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0017913
Dokumentnummer
JJR_19760603_OGH0002_0070OB00034_7600000_001