Rechtssatz RS0017914
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017914
Entscheidungsdatum
05.07.1977
Norm
ABGB §914 IIId
MG §19 B Abs6
Rechtssatz
Zur Auslegung der im Mietvertrag einer Vertragsbediensteten mit der Republik Österreich enthalten Vereinbarung, wonach die Kündigung des Mietgegenstandes ausgeschlossen sein soll, "wenn ein weiblicher Bediensteter mit Rücksicht auf die Geburt eines oder mehrerer Kinder das Dienstverhältnis, ohne ein Dienstverhältnis anderwärts einzugehen, durch Austrittserklärung bzw Kündigung auflöst, um sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder zu widmen". (Hier entschloß sich die Mutter erst später die bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses geborenen Kinder zu sich zu nehmen und mit ihnen gemeinsamen Haushalt zu führen).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0017914
Dokumentnummer
JJR_19770705_OGH0002_0050OB00629_7700000_001