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Rechtssatz RS0017938

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017938

Geschäftszahl

7Ob69/73; 2Ob90/80

Entscheidungsdatum

16.09.1980

Norm

ABGB §358 III
ABGB §1035 ff
AKIB Art18 ff
BGB §666 ff
BGB §681
VersVG §74 ff
VersVG §179

Rechtssatz

Die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeuginsassen bei der Insassenunfallversicherung ist - insoweit gleich nach deutschem und österreichischem Recht - als Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen, aus der eine gesetzliche Treuhandschaft des Versicherungsnehmers zugunsten der versicherten Fahrzeuginsassen folgt. Nach deutschem Recht steht dem Treuhänder (hier dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Fahrzeuginsassen) weder ein Zurückbehaltungsrecht noch eine Aufrechnung mit Gegenforderungen zu. Der Versicherungsnehmer hat nach Erhalt des Insassen hierüber zu verfügen. Nach deutschem Recht ist ein Rückforderungsanspruch des Versicherers selbst dann gegen den Versicherten zu richten, wenn der Versicherungsnehmer die Leistung erhalten, aber noch nicht weitergegeben hat (Prölß - Martin 18. Auflage, 365).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 69/73
    Entscheidungstext OGH 30.05.1973 7 Ob 69/73
    Veröff: VersR 1974,455 = JBl 1974,312
  • 2 Ob 90/80
    Entscheidungstext OGH 16.09.1980 2 Ob 90/80
    Auch; nur: Die Rechtsbeziehung zwischen Versicherungsnehmer und Fahrzeuginsassen bei der Insassenunfallversicherung ist - insoweit gleich nach deutschem und österreichischem Recht - als Geschäftsführung ohne Auftrag anzusehen, aus der eine gesetzliche Treuhandschaft des Versicherungsnehmers zugunsten der versicherten Fahrzeuginsassen folgt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017938

Dokumentnummer

JJR_19730530_OGH0002_0070OB00069_7300000_001