Rechtssatz RS0017968
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017968
Entscheidungsdatum
01.07.1981
Rechtssatz
Im Arbeitsrecht und im öffentlichen Dienstrecht ist es nicht zweifelhaft, daß die Verpflichtung, sich mit voller Kraft dem Dienst zu widmen, nicht bedeutet, daß daneben keine andere Tätigkeit mehr ausgeübt werden darf. Ein Unterschied zu dem an bestimmte Arbeitszeiten gebundenen Dienstnehmer ist allerdings für den Gesellschafter darin zu erblicken, daß letzterer als solcher ohne besondere Vereinbarung nicht an bestimmte Arbeitszeiten gebunden ist. Wenn er durch die Verhältnisse der Gesellschaft in seiner Arbeitskraft nicht voll ausgelastet ist, kann er neben der Geschäftsführung noch Zeit und Gelegenheit haben, andere Arbeiten auszuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0017968
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00509_8100000_001