Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0017975×

Rechtssatz RS0017975

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017975

Geschäftszahl

6Ob36/85; 6Ob515/88

Entscheidungsdatum

24.03.1988

Rechtssatz

Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, daß die Alleinvertretungsmacht der beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur erlischt, wenn einer der beiden abberufen wird oder die Funktion des Geschäftsführers zurücklegt und neben dem verbleibenden Geschäftsführer ein weiterer Geschäftsführer vorhanden ist, dann ist der Tod eines Geschäftsführers, mit dem dessen Funktion jedenfalls erlischt, der Abberufung bzw Zurücklegung bei der ergänzenden Vertragsauslegung umso mehr dann auch in Bezug auf die damit vereinbarten Rechtsfolgen gleichzuhalten, als die aus den übrigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages hervorleuchtende Parteiabsicht ihre Grundlage nur in dem besonderen Vertrauen, daß die beiden Gesellschafter - Geschäftsführer einander entgegenbrachten, hatte.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 36/85
    Entscheidungstext OGH 16.10.1986 6 Ob 36/85
    Veröff: SZ 59/172 = RdW 1987,83 = JBl 1987,117 = WBl 1987,15 = NZ 1987,289
  • 6 Ob 515/88
    Entscheidungstext OGH 24.03.1988 6 Ob 515/88
    Vgl auch; Veröff: RdW 1988,290 = WBl 1988,339 = NZ 1989,158

Schlagworte

GmbH GesmbH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0017975

Im RIS seit

16.10.1986

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19861016_OGH0002_0060OB00036_8500000_004