Rechtssatz RS0017990
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017990
Geschäftszahl
5Ob210/73 (5Ob211/73)
Entscheidungsdatum
14.11.1973
Rechtssatz
Nach der Auslegungsregel des § 915 ABGB ist anzunehmen, daß der Schenker sich eher die geringere Last, nämlich die Schenkung der Liegenschaft und des Hauses ohne die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände, auferlegt hat.Nach der Auslegungsregel des Paragraph 915, ABGB ist anzunehmen, daß der Schenker sich eher die geringere Last, nämlich die Schenkung der Liegenschaft und des Hauses ohne die dort befindlichen Einrichtungsgegenstände, auferlegt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0017990
Dokumentnummer
JJR_19731114_OGH0002_0050OB00210_7300000_001