Rechtssatz RS0018011
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018011
Entscheidungsdatum
13.06.1975
Norm
ABGB §879 BIIc
AÖSp §63 lita
Rechtssatz
Durch die Bestimmung des § 63 lit a AÖSp kann auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, soferne es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 31/57), (vorliegendenfalls bei Brand in einer Kühlanlage Haftungsausschluß bejaht).Durch die Bestimmung des Paragraph 63, Litera a, AÖSp kann auch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden, soferne es sich um einen Schaden aus den für das Rechtsverhältnis typischen oder wenigstens im Einzelfall voraussehbaren Gefahren handelt (SZ 31/57), (vorliegendenfalls bei Brand in einer Kühlanlage Haftungsausschluß bejaht).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018011
Dokumentnummer
JJR_19750613_OGH0002_0020OB00108_7400000_001