Rechtssatz RS0018022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018022
Geschäftszahl
5Ob543/76 (5Ob692/76)
Entscheidungsdatum
12.10.1976
Rechtssatz
Vereinbart der erste Verkäufer mit dem Käufer die pfandweise Sicherstellung der Kaufpreisforderung auf Kosten des Käufers und veräußert der Käufer die Liegenschaft mit Wissen des ersten Verkäufers an einen Dritten, welcher die Kaufpreissumme bei einem gemeinsamen Treuhänder erlegt, so fällt das Recht des ersten Verkäufers, jetzt noch die grundbücherliche Sicherstellung zu bewirken weg, da die ergänzende Auslegung des ersten Kaufvertrages bei Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs ergibt, daß der erste Verkäufer verpflichtet ist, den Käufer vor vermeidbaren Kosten unnötiger Grundbuchseintragungen zu bewahren. Läßt der erste Verkäufer das Pfandrecht dennoch einverleiben, so trägt er die Kosten hiefür.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0018022
Dokumentnummer
JJR_19761012_OGH0002_0050OB00543_7600000_001