Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0018026×

Rechtssatz RS0018026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018026

Geschäftszahl

1Ob897/54; 4Ob76/75

Entscheidungsdatum

13.01.1976

Norm

ABGB §451 A
AÖSp §50
HGB §369

Rechtssatz

Zur Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache gemäß Paragraph 451, ABGB ist zwar notwendig, dass der Pfandgläubiger das Pfand in Verwahrung nimmt. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass er dies selbst tut, vielmehr kann auch der Gegenstand einem Dritten als Pfandhalter zur Verwahrung für den Gläubiger übergeben werden. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Übergabe durch Besitzanweisung, da diese voraussetzt, dass sich der Gegenstand schon zur Zeit der Verpfändung in Händen eines Dritten befindet, sondern es nimmt im ersteren Falle von vornherein der Dritte die Sache als Pfandhalter des Pfandgläubigers in Verwahrung.

Die bedingungslose Verpflichtung, die erst später einlangende Ware als Pfandwahrerin der Klägerin zu übernehmen, muss daher zumindest als Verzicht auf die Geltendmachung der Rechte nach Paragraph 50, der Spediteurbedingungen gegenüber der klagenden Partei bezüglich der nicht konnexen Forderung gewertet werden (Lombardkredit auf eingelagerte Waren).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 897/54
    Entscheidungstext OGH 12.01.1955 1 Ob 897/54
    Veröff: SZ 23/6
  • 4 Ob 76/75
    Entscheidungstext OGH 13.01.1976 4 Ob 76/75
    nur: Zur Begründung eines Pfandrechtes an einer beweglichen Sache gemäß § 451 ABGB ist zwar notwendig, dass der Pfandgläubiger das Pfand in Verwahrung nimmt. Es ist aber keineswegs erforderlich, dass er dies selbst tut, vielmehr kann auch der Gegenstand einem Dritten als Pfandhalter zur Verwahrung für den Gläubiger übergeben werden. In einem solchen Falle handelt es sich nicht um eine Übergabe durch Besitzanweisung, da diese voraussetzt, dass sich der Gegenstand schon zur Zeit der Verpfändung in Händen eines Dritten befindet, sondern es nimmt im ersteren Falle von vornherein der Dritte die Sache als Pfandhalter des Pfandgläubigers in Verwahrung. (T1) Veröff: IndS 1977 3/1040

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0018026

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2011

Dokumentnummer

JJR_19550112_OGH0002_0010OB00897_5400000_001