Rechtssatz RS0018062
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018062
Entscheidungsdatum
17.11.1983
Rechtssatz
Bei einem Hotelvertrag handelt es sich um eine schriftliche Vereinbarung, in welcher dem Reisebüro seitens des Hotels Gruppenpreise bekanntgegeben werden, wobei sich das Reisebüro für den Fall der Inanspruchnahme verpflichtet, diese Preise zu bezahlen. Um einen Hotelvertrag zu effektuieren, muß ein zusätzlicher Kontigentvertrag abgeschlossen werden und es bedarf einer Rückbestätigung der damit erfolgten, nunmehr endgültigen Reservierung seitens des Hotels.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018062
Dokumentnummer
JJR_19831117_OGH0002_0060OB00652_8300000_001