Rechtssatz RS0018065
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018065
Entscheidungsdatum
29.03.1984
Rechtssatz
Wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht zum Abschluß eines Vorvertrages gemäß § 936 ABGB festgestellt ist, erübrigen sich die rechtlichen Überlegungen darüber, wie dieser Vertrag normativ auszulegen wäre.Wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht zum Abschluß eines Vorvertrages gemäß Paragraph 936, ABGB festgestellt ist, erübrigen sich die rechtlichen Überlegungen darüber, wie dieser Vertrag normativ auszulegen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018065
Dokumentnummer
JJR_19840329_OGH0002_0060OB00801_8200000_002