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Rechtssatz RS0018073

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018073

Geschäftszahl

6Ob1508/88

Entscheidungsdatum

03.03.1988

Rechtssatz

Der Vertragspartner hat das volle Risiko seiner vorsätzlichen Abgabe einer Scheinerklärung aus dem Gedanken des Paragraph 916, ABGB selbst zu tragen; eine etwa bestehende Haftung des Geschäftsherrn nach Paragraph 1315, ABGB wird ebenso wie eine allfällige Haftung wegen Auswahlverschuldens oder Überwachungsverschuldens völlig verdrängt. (Hier: Unterfertigung eines an den Warenhersteller gerichteten Kaufantrages, obwohl der Vertrag mit dem betrauten Handelsvertreter als Eigenhändler abgeschlossen wurde.)

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018073

Dokumentnummer

JJR_19880303_OGH0002_0060OB01508_8800000_001