Rechtssatz RS0018073
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018073
Entscheidungsdatum
03.03.1988
Rechtssatz
Der Vertragspartner hat das volle Risiko seiner vorsätzlichen Abgabe einer Scheinerklärung aus dem Gedanken des § 916 ABGB selbst zu tragen; eine etwa bestehende Haftung des Geschäftsherrn nach § 1315 ABGB wird ebenso wie eine allfällige Haftung wegen Auswahlverschuldens oder Überwachungsverschuldens völlig verdrängt. (Hier: Unterfertigung eines an den Warenhersteller gerichteten Kaufantrages, obwohl der Vertrag mit dem betrauten Handelsvertreter als Eigenhändler abgeschlossen wurde.)Der Vertragspartner hat das volle Risiko seiner vorsätzlichen Abgabe einer Scheinerklärung aus dem Gedanken des Paragraph 916, ABGB selbst zu tragen; eine etwa bestehende Haftung des Geschäftsherrn nach Paragraph 1315, ABGB wird ebenso wie eine allfällige Haftung wegen Auswahlverschuldens oder Überwachungsverschuldens völlig verdrängt. (Hier: Unterfertigung eines an den Warenhersteller gerichteten Kaufantrages, obwohl der Vertrag mit dem betrauten Handelsvertreter als Eigenhändler abgeschlossen wurde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0018073
Dokumentnummer
JJR_19880303_OGH0002_0060OB01508_8800000_001