Rechtssatz RS0018082
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018082
Entscheidungsdatum
19.05.1983
Rechtssatz
War den Vertragspartnern das Recht eingeräumt, nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch einseitige Erklärung die Vertragswirkungen wieder aufzuheben, dann mußte der Verkäufer ohne Erklärung einer gegenteiligen Vertragsabsicht nicht annehmen, daß durch die nachträgliche Vereinbarung einer Vertragsstrafe für den Fall des Verzuges mit der Lieferung des Neuwagens das ihm eingeräumte Recht auf Vertragsrücktritt wieder aufgehoben werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018082
Dokumentnummer
JJR_19830519_OGH0002_0060OB00790_8200000_001