Rechtssatz RS0018086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018086
Entscheidungsdatum
11.11.1981
Rechtssatz
Es ist richtig, daß den Parteien im Gesellschaftsrecht eine weitgehende Gestaltungsfreiheit eingeräumt ist und daher auch die Gründung einer sogenannten atypischen stillen Gesellschaft zulässig ist, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag der stille Gesellschafter das volle Unternehmerrisiko trägt. Wenn dies aber nur geschieht, um Bestimmungen der Gewerbeordnung zu umgehen, dann ist ein solcher Gesellschaftvertrag nichtig und unwirksam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018086
Dokumentnummer
JJR_19811111_OGH0002_0030OB00630_8100000_001