Rechtssatz RS0018105
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018105
Entscheidungsdatum
07.11.1990
Rechtssatz
Die Trennung der Nutzung von Messestandplätzen in kurzfristigen Mieten für die Dauer der einzelnen Messeveranstaltungen und in widerrufliche Überlassung ohne besonderes Entgelt für die veranstaltungsfreien Zeiträume begegnet auch aus dem Gesichtspunkt der Umgehung des Kündigungsschutzes des Mietrechtsgesetzes keine Bedenken. (Eingehende Ausführungen zu volkswirtschaftlichen und betriebswirtschaftlichen Zielsetzungen des Messeveranstalters).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018105
Dokumentnummer
JJR_19901107_OGH0002_0060OB00686_9000000_001