Rechtssatz RS0018116
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018116
Geschäftszahl
7Ob522/87 (7Ob523/87)
Entscheidungsdatum
05.03.1987
Rechtssatz
Für aufgenommene Kredite zu zahlende Zinsen können nicht unter den Begriff "Kreditbeschaffungskosten" subsumiert werden. Unter "Kreditbeschaffungskosten" sind nur jene Aufwendungen zu verstehen, die der Beschaffung des Kredites dienen, nicht aber die durch den bereits beschafften Kredit anfallenden laufenden Aufwendungen, für die im allgemeinen Sprachgebrauch stets der Ausdruck "Zinsen" verwendet wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018116
Dokumentnummer
JJR_19870305_OGH0002_0070OB00522_8700000_001