Rechtssatz RS0018146
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018146
Entscheidungsdatum
16.12.1986
Rechtssatz
Behauptet der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen "sittenwidrigen Zusammenspiels" des Betriebsrates mit der Unternehmensleitung, trifft ihn die Beweislast. Daß dieser Beweis schon durch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung erbracht wäre, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des § 105 Abs 3 ArbVG, in welcher die kollektivrechtliche, nicht nur die Interessen des einzelnen, sondern auch diejenigen aller anderen Arbeitnehmer des Betriebes berücksichtigende Konstruktion des allgemeinen Kündigungsschutzes zum Ausdruck kommt, nicht gesagt werden.Behauptet der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit seiner Kündigung wegen "sittenwidrigen Zusammenspiels" des Betriebsrates mit der Unternehmensleitung, trifft ihn die Beweislast. Daß dieser Beweis schon durch die ausdrückliche Zustimmung des Betriebsrates zu seiner Kündigung erbracht wäre, kann angesichts der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 105, Absatz 3, ArbVG, in welcher die kollektivrechtliche, nicht nur die Interessen des einzelnen, sondern auch diejenigen aller anderen Arbeitnehmer des Betriebes berücksichtigende Konstruktion des allgemeinen Kündigungsschutzes zum Ausdruck kommt, nicht gesagt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 175/85
Entscheidungstext OGH 16.12.1986 4 Ob 175/85
Veröff: WBl 1987,102 = RdW 1987,267
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018146
Dokumentnummer
JJR_19861216_OGH0002_0040OB00175_8500000_001