Rechtssatz RS0018151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018151
Entscheidungsdatum
29.04.1980
Rechtssatz
Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach § 122 Abs 3 ArbVG zugestimmt hat, nach § 25 Abs 1 KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.Tritt ein Betriebsratsmitglied, noch bevor das Einigungsamt seiner Entlassung nach Paragraph 122, Absatz 3, ArbVG zugestimmt hat, nach Paragraph 25, Absatz eins, KO vorzeitig aus, liegt hierin keine Vereitelung der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung, da dieses nur ein vom Gesetz eingeräumtes Recht ausgeübt hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 128/79
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 128/79
Veröff: EvBl 1980/217 S 660 = DRdA 1983,98 (kritisch Loschnigg) = SZ 53/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018151
Dokumentnummer
JJR_19800429_OGH0002_0040OB00128_7900000_001