Rechtssatz RS0018160
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018160
Geschäftszahl
3Ob660/81; 7Ob116/05t
Entscheidungsdatum
28.09.2005
Rechtssatz
Auch im Fall des § 916 Abs 2 ABGB wird der gute Glaube schon durch Zweifel an der Gültigkeit der nur zum Scheine abgegebenen Willenserklärung zerstört, wobei leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der objektiv gegebenen Umstände den guten Glauben ausschließt.Auch im Fall des Paragraph 916, Absatz 2, ABGB wird der gute Glaube schon durch Zweifel an der Gültigkeit der nur zum Scheine abgegebenen Willenserklärung zerstört, wobei leichte Fahrlässigkeit bei der Beurteilung der objektiv gegebenen Umstände den guten Glauben ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0018160
Dokumentnummer
JJR_19820310_OGH0002_0030OB00660_8100000_001