Rechtssatz RS0018163
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018163
Entscheidungsdatum
22.03.2024
Rechtssatz
Dem Arbeitnehmer ist die Berufung auf § 879 ABGB bei allen nunmehr unter § 105 Abs 3 Z 1 und 2 ArbVG fallenden (materiellen) Anfechtungssachverhalten grundsätzlich verwehrt. § 879 ABGB bleibt aber jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, voll anwendbar. Der Sittenwidrigkeit von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften kommt nämlich eine so allgemeine und fundamentale Bedeutung zu, dass es nicht zulässig erscheint, ein privatrechtliche Grundprinzip durch die kollektivrechtliche Konstruktion des Kündigungsschutzes vollkommen zu substituieren. Soweit nicht der Gesetzgeber den Schutz gegen Motivkündigungen besonders geregelt hat und diese Regeln nicht wenigstens analog anzuwenden sind, muss daher der Rückgriff auf § 879 ABGB gewährleistet sein.Dem Arbeitnehmer ist die Berufung auf Paragraph 879, ABGB bei allen nunmehr unter Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins und 2 ArbVG fallenden (materiellen) Anfechtungssachverhalten grundsätzlich verwehrt. Paragraph 879, ABGB bleibt aber jedenfalls für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich des ArbVG fallen, voll anwendbar. Der Sittenwidrigkeit von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften kommt nämlich eine so allgemeine und fundamentale Bedeutung zu, dass es nicht zulässig erscheint, ein privatrechtliche Grundprinzip durch die kollektivrechtliche Konstruktion des Kündigungsschutzes vollkommen zu substituieren. Soweit nicht der Gesetzgeber den Schutz gegen Motivkündigungen besonders geregelt hat und diese Regeln nicht wenigstens analog anzuwenden sind, muss daher der Rückgriff auf Paragraph 879, ABGB gewährleistet sein.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 200/93
Entscheidungstext OGH 11.08.1993 9 ObA 200/93
Veröff: SZ 66/95 = DRdA 1994,134 (Floretta) = WBl 1994,55 = ecolex 1993,844 = RdW 1994,86
- 9 ObA 26/94
Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 26/94
Vgl auch
- 9 ObA 2/10z
Entscheidungstext OGH 29.09.2010 9 ObA 2/10z
- 8 ObA 53/14y
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 ObA 53/14y
Auch
- 9 ObA 70/22t
Entscheidungstext OGH 14.07.2022 9 ObA 70/22t
Vgl
- 8 ObA 92/22w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.02.2023 8 ObA 92/22w
vgl
- 8 ObA 8/23v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.03.2024 8 ObA 8/23v
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0018163
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2024
Dokumentnummer
JJR_19930811_OGH0002_009OBA00200_9300000_002