Rechtssatz RS0018186
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018186
Entscheidungsdatum
17.06.2015
Rechtssatz
Haben die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt, stehen diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind, ist dadurch allein ein Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des § 21 Abs 1 KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausgeschlossen, doch liegen die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung vorliegt.Haben die Parteien zwar mehrere Leistungen in verschiedenen Vertragswerken geregelt, stehen diese aber in einem so engen sachlichen und auch zeitlichen Zusammenhang, daß sie als rechtliche Einheit mit unteilbarem Vertragsinhalt anzusehen sind, ist dadurch allein ein Teilrücktritt des Masseverwalters im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, KO von einem einzigen dieser mehreren Verträge noch nicht ausgeschlossen, doch liegen die Voraussetzungen auch nur für einen Teilrücktritt jedenfalls dann nicht vor, wenn die gekoppelten Verträge allesamt Umgehungsgeschäfte sind, deren wirtschaftlicher Zweck zur Zeit der Konkurseröffnung bereits längst erreicht worden war, so daß insoweit eine vollständige Erfüllung vorliegt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 542/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 542/92
- 4 Ob 533/94
Entscheidungstext OGH 12.07.1994 4 Ob 533/94
- 3 Ob 67/15x
Entscheidungstext OGH 17.06.2015 3 Ob 67/15x
Auch; Beisatz: Hier Lieferung und Montage einerseits von Fenstern und Türen und andererseits von Außenraffstores. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018186
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00542_9200000_001