Rechtssatz RS0018236
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018236
Entscheidungsdatum
27.04.1977
Rechtssatz
Hat der Gläubiger die ihm gelieferte mangelhafte Ware nicht angenommen, sondern im Sinne des § 1413 ABGB zurückgewiesen, liegt keine gehörige Erfüllung im Sinne des § 918 Abs 1 ABGB vor; es stehen ihm dann keine Gewährleistungsansprüche zu, die erst nach Erfüllung des Vertrages in Frage kommen, sondern die in den §§ 918 ff ABGB normierten Ansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung.Hat der Gläubiger die ihm gelieferte mangelhafte Ware nicht angenommen, sondern im Sinne des Paragraph 1413, ABGB zurückgewiesen, liegt keine gehörige Erfüllung im Sinne des Paragraph 918, Absatz eins, ABGB vor; es stehen ihm dann keine Gewährleistungsansprüche zu, die erst nach Erfüllung des Vertrages in Frage kommen, sondern die in den Paragraphen 918, ff ABGB normierten Ansprüche wegen nicht gehöriger Erfüllung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018236
Dokumentnummer
JJR_19770427_OGH0002_0010OB00537_7700000_001