Rechtssatz RS0018251
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018251
Geschäftszahl
6Ob797/80; 1Ob627/82
Entscheidungsdatum
03.11.1982
Rechtssatz
Es geht nicht an, daß der Verkäufer zusätzlich zum Differenzschaden noch Auslagen erhält, die er im Falle der Erfüllung des Vertrages nicht erhalten hätte.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 797/80
Entscheidungstext OGH 03.06.1981 6 Ob 797/80
- 1 Ob 627/82
Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 627/82
Vgl aber; Beisatz: Vom Gläubiger getätigte, frustrierte Aufwendungen können Anhaltspunkte für die Berechnung des Erfüllungsinteresses bilden. Der Schuldner muß es hinnehmen, daß der Gläubiger sein Interesse an der Leistung nach dem zur Interessenverwirklichung nötigen Aufwand bewertet, besonders wenn der Schuldner beim Vertragsschluß erkannte oder erkennen mußte, daß der Gläubiger sich die Leistung um den Aufwand mehr kosten lasse, als den Betrag, den er dem Schuldner zu leisten hatte. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018251
Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_003