Rechtssatz RS0018254
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018254
Entscheidungsdatum
03.06.1981
Rechtssatz
Ist der Käufer mit seiner Leistung im Verzug und muß der Verkäufer Fremdmittel zur Entrichtung der fälligen Steuer verwenden, dann entsteht ihm ein Schaden in der Höhe der Zinsenbelastung. Dieser durch den Verzug des Käufers adäquat verursachte Schaden wird durch den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag nur insofern berührt, als die gemäß § 16 Abs 1 UStG aus diesem Grund mögliche Berichtigung, die jedoch frühestens mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Änderung des Entgeltes eingetragen ist, wirksam werden kann, zu einer Begrenzung der Höhe des Schadens führt.Ist der Käufer mit seiner Leistung im Verzug und muß der Verkäufer Fremdmittel zur Entrichtung der fälligen Steuer verwenden, dann entsteht ihm ein Schaden in der Höhe der Zinsenbelastung. Dieser durch den Verzug des Käufers adäquat verursachte Schaden wird durch den Rücktritt des Verkäufers vom Vertrag nur insofern berührt, als die gemäß Paragraph 16, Absatz eins, UStG aus diesem Grund mögliche Berichtigung, die jedoch frühestens mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes in dem die Änderung des Entgeltes eingetragen ist, wirksam werden kann, zu einer Begrenzung der Höhe des Schadens führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018254
Dokumentnummer
JJR_19810603_OGH0002_0060OB00797_8000000_004