Rechtssatz RS0018255
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018255
Entscheidungsdatum
10.12.1987
Rechtssatz
Aufgabe einer Gestaltungserklärung oder sonstigen Rechtsausübung in einem zweipersönlichen Rechtsverhältnis ist die Unterrichtung des Vertragspartners von einer Rechtsfolgen auslösenden eigenen Erklärung. Daher ist die Mitteilung an einen Dritten, den Vertragspartner auf Schadenersatz zu klagen und vom Kaufvertrag zurückzutreten keine rechtsgestaltende Rücktrittserklärung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018255
Dokumentnummer
JJR_19871210_OGH0002_0060OB00677_8600000_001