Rechtssatz RS0018269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018269
Entscheidungsdatum
21.05.1975
Rechtssatz
Die Vornahme eines Deckungskaufes ist zwar keine Pflicht des Käufers, doch trifft den Käufer, der Ansprüche wegen eines Lieferungsverzuges des Verkäufers erheben will, die Verpflichtung, die zur Abwendung oder Minderung des Schadens geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu treffen. Dies folgt schon daraus, daß der vertragstreue Teil gegenüber seinem im Verzug befindlichen Gegner mit der durch die Umstände gebotenen Sorgfalt verfahren muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0018269
Dokumentnummer
JJR_19750521_OGH0002_0040OB00534_7500000_001