Rechtssatz RS0018272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018272
Entscheidungsdatum
09.03.1983
Rechtssatz
Folgt auf eine fernmündlich zustandegekommene Einigung zwischen den Vertragspartnern ein Schreiben eines Vertragspartners (bezeichnet als "Auftragsschreiben") mit dem Inhalt, weitere Lieferungen des anderen nur zu wesentlichen geänderten Bedingungen annehmen zu wollen, dann ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er zu der ursprünglichen vollen Einigung nicht mehr stehen wolle, womit er vertragsbrüchig geworden ist. Der andere Vertragspartner ist im Sinne des § 918 ABGB entweder berechtigt die Erklärung des vertragsbrüchig gewordenen Vertragspartners unter Hinweis auf den bereits bestehenden Vertrag zurückzuweisen und Erfüllung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.Folgt auf eine fernmündlich zustandegekommene Einigung zwischen den Vertragspartnern ein Schreiben eines Vertragspartners (bezeichnet als "Auftragsschreiben") mit dem Inhalt, weitere Lieferungen des anderen nur zu wesentlichen geänderten Bedingungen annehmen zu wollen, dann ist damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß er zu der ursprünglichen vollen Einigung nicht mehr stehen wolle, womit er vertragsbrüchig geworden ist. Der andere Vertragspartner ist im Sinne des Paragraph 918, ABGB entweder berechtigt die Erklärung des vertragsbrüchig gewordenen Vertragspartners unter Hinweis auf den bereits bestehenden Vertrag zurückzuweisen und Erfüllung zu verlangen oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0018272
Dokumentnummer
JJR_19830309_OGH0002_0030OB00692_8200000_001