Rechtssatz RS0018276
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018276
Entscheidungsdatum
03.03.1977
Rechtssatz
§ 918 Abs 1 ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil der Leistung bereits bewirkt worden ist, der Schuldner jedoch mit dem gesamten noch aushaftenden und bereits fälligen Rest in Verzug gerät.Paragraph 918, Absatz eins, ABGB ist auch anzuwenden, wenn ein Teil der Leistung bereits bewirkt worden ist, der Schuldner jedoch mit dem gesamten noch aushaftenden und bereits fälligen Rest in Verzug gerät.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018276
Dokumentnummer
JJR_19770303_OGH0002_0070OB00507_7700000_002