Rechtssatz RS0018281
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018281
Entscheidungsdatum
30.06.1987
Rechtssatz
Die von Reischauer in Rummel, ABGB, RdZ 21 zu § 918 unterstellte Äquivalenz von Nebenleistungen zur in Geld zu erbringenden Gegenleistung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine vom Verkäufer zu erbringende Geldleistung handelt, die ebenso vom Käufer erbracht werden könnte, nicht aber schon im Fall einer vom Verkäufer als Nebenleistung zu erbringenden vertretbaren Handlung.Die von Reischauer in Rummel, ABGB, RdZ 21 zu Paragraph 918, unterstellte Äquivalenz von Nebenleistungen zur in Geld zu erbringenden Gegenleistung ist nur dann anzunehmen, wenn es sich um eine vom Verkäufer zu erbringende Geldleistung handelt, die ebenso vom Käufer erbracht werden könnte, nicht aber schon im Fall einer vom Verkäufer als Nebenleistung zu erbringenden vertretbaren Handlung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0018281
Dokumentnummer
JJR_19870630_OGH0002_0040OB00554_8700000_001