Rechtssatz RS0018289
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018289
Entscheidungsdatum
27.09.1984
Rechtssatz
Ein die - wenn auch nur mit sachlichen Unzulänglichkeiten begründete - Rücktrittserklärung rechtfertigender Verzug liegt vor, wenn der zur Übergabe einer Wohnung in bezugsfertigem Zustand verpflichtete Vertragsteil innerhalb der angemessenen Nachfrist die baubehördliche Benützungsbewilligung für die beizustellende Wohnung nicht erwirkt, weil der Leistunspflichtige über seine diesbezüglichen Erfüllungspflichten nie im unklaren sein konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0018289
Dokumentnummer
JJR_19840927_OGH0002_0060OB00786_8300000_001