Rechtssatz RS0018318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018318
Geschäftszahl
1Ob525/80; 4Ob523/82
Entscheidungsdatum
12.07.1983
Rechtssatz
Wurde die Fertigstellung eines Werkes bis zu einem bestimmten Termin (hier: die Wiederaufstellung von Grabsteinen anläßlich einer Friedhofrenovierung bis Allerheiligen) zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht, liegt ein Fixgeschäft vor. Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 525/80
Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
- 4 Ob 523/82
Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
Auch; nur: Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018318
Dokumentnummer
JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_002