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Rechtssatz RS0018318

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018318

Geschäftszahl

1Ob525/80; 4Ob523/82

Entscheidungsdatum

12.07.1983

Rechtssatz

Wurde die Fertigstellung eines Werkes bis zu einem bestimmten Termin (hier: die Wiederaufstellung von Grabsteinen anläßlich einer Friedhofrenovierung bis Allerheiligen) zur ausdrücklichen Bedingung für die Auftragserteilung gemacht, liegt ein Fixgeschäft vor. Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 525/80
    Entscheidungstext OGH 19.03.1980 1 Ob 525/80
  • 4 Ob 523/82
    Entscheidungstext OGH 12.07.1983 4 Ob 523/82
    Auch; nur: Der Besteller kann schon zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Erklärungen des Unternehmens feststeht, daß er den Termin einzuhalten nicht in der Lage ist, vom Vertrag abgehen, einen anderen Unternehmen beauftragen und die dadurch notwendig entstandenen Mehrkosten aus dem Titel des Schadenersatzes gegen den Unternehmer geltend machen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0018318

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0010OB00525_8000000_002