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Rechtssatz RS0018321

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018321

Geschäftszahl

5Ob66/90

Entscheidungsdatum

11.09.1990

Rechtssatz

Mit Rücksicht auf die in Paragraph 24, Absatz 4, WEG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, die bloße Befürchtung, der Wohnungseigentumsbewerber werde wegen seiner Insolvenz die auf ihn künftig entfallenden Annuitätsraten des Förderungsdarlehens nicht zahlen können, die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft werde diese zwecks Vermeidung einer Darlehenskündigung nach Paragraph 12, Litera a, WFG 1968 ihr gegenüber zunächst, allenfalls endgültig selbst zu tragen haben, als einen "wichtigen Grund" für den Rücktritt vom Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 66/90
    Entscheidungstext OGH 11.09.1990 5 Ob 66/90
    Veröff: WoBl 1991,58 (Call)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018321

Dokumentnummer

JJR_19900911_OGH0002_0050OB00066_9000000_001