Rechtssatz RS0018321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018321
Entscheidungsdatum
11.09.1990
Rechtssatz
Mit Rücksicht auf die in § 24 Abs 4 WEG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, die bloße Befürchtung, der Wohnungseigentumsbewerber werde wegen seiner Insolvenz die auf ihn künftig entfallenden Annuitätsraten des Förderungsdarlehens nicht zahlen können, die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft werde diese zwecks Vermeidung einer Darlehenskündigung nach § 12 lit a WFG 1968 ihr gegenüber zunächst, allenfalls endgültig selbst zu tragen haben, als einen "wichtigen Grund" für den Rücktritt vom Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag anzuerkennen.Mit Rücksicht auf die in Paragraph 24, Absatz 4, WEG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers erscheint es nicht gerechtfertigt, die bloße Befürchtung, der Wohnungseigentumsbewerber werde wegen seiner Insolvenz die auf ihn künftig entfallenden Annuitätsraten des Förderungsdarlehens nicht zahlen können, die gemeinnützige Wohnbaugesellschaft werde diese zwecks Vermeidung einer Darlehenskündigung nach Paragraph 12, Litera a, WFG 1968 ihr gegenüber zunächst, allenfalls endgültig selbst zu tragen haben, als einen "wichtigen Grund" für den Rücktritt vom Kaufvertrag und Wohnungseigentumsvertrag anzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018321
Dokumentnummer
JJR_19900911_OGH0002_0050OB00066_9000000_001