Rechtssatz RS0018323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018323
Entscheidungsdatum
13.10.1994
Rechtssatz
Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß § 162 AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).Im Verfahren außer Streitsachen ist auch die eidliche Vernehmung von Parteien möglich; hier der Erbin zum Zweck der Ermittlung der Voraussetzungen für die Erstattung des Pflichtteilsausweises gemäß Paragraph 162, AußStrG (Umfang des Nachlasses, Vorempfänge, Schenkungen etc).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0018323
Dokumentnummer
JJR_19941013_OGH0002_0020OB00536_9300000_001