Rechtssatz RS0018339
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018339
Entscheidungsdatum
15.12.1977
Rechtssatz
Die Ausübung des Rücktrittsrechtes nach § 918 ABGB ist an keine Frist gebunden und so lange möglich, als die Leistungsstörung auf Seiten des Vertragspartners nicht beseitigt ist.Die Ausübung des Rücktrittsrechtes nach Paragraph 918, ABGB ist an keine Frist gebunden und so lange möglich, als die Leistungsstörung auf Seiten des Vertragspartners nicht beseitigt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018339
Dokumentnummer
JJR_19771215_OGH0002_0060OB00772_7700000_003