Rechtssatz RS0018349
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018349
Entscheidungsdatum
04.12.1979
Rechtssatz
Die Auflösung eines Sukzessivlieferungsvertrages richtet sich nicht nach den Regeln über die Dauerschuldverhältnisse, sondern nach § 918 Abs 2 ABGB. Der Sukzessivlieferungsvertrag schafft ein vorübergehendes Schuldverhältnis, das auf einen von vornherein bestimmten Enderfolg hinausläuft, der in einzelnen unselbständigen Teilleistungen erreicht werden soll.Die Auflösung eines Sukzessivlieferungsvertrages richtet sich nicht nach den Regeln über die Dauerschuldverhältnisse, sondern nach Paragraph 918, Absatz 2, ABGB. Der Sukzessivlieferungsvertrag schafft ein vorübergehendes Schuldverhältnis, das auf einen von vornherein bestimmten Enderfolg hinausläuft, der in einzelnen unselbständigen Teilleistungen erreicht werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018349
Dokumentnummer
JJR_19791204_OGH0002_0050OB00689_7900000_001