Rechtssatz RS0018366
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018366
Entscheidungsdatum
27.09.1977
Rechtssatz
§ 20 a AO ist nicht bloß anwendbar auf Ansprüche auf Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages, sondern auch auf die gegenseitigen Ansprüche (soweit es sich um Geldforderungen handelt) im Falle des Rücktrittes vom Vertrage bzw im Fall dessen Aufhebung.Paragraph 20, a AO ist nicht bloß anwendbar auf Ansprüche auf Erfüllung eines zweiseitigen Vertrages, sondern auch auf die gegenseitigen Ansprüche (soweit es sich um Geldforderungen handelt) im Falle des Rücktrittes vom Vertrage bzw im Fall dessen Aufhebung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0018366
Dokumentnummer
JJR_19770927_OGH0002_0030OB00091_7700000_001