Rechtssatz RS0018389
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018389
Geschäftszahl
5Ob88/61; 8Ob203/66; 3Ob542/80; 3Ob640/82
Entscheidungsdatum
15.12.1982
Rechtssatz
Es ist nicht notwendig, daß dem Schuldner die ganze zur Vorbereitung der schuldigen Leistung erforderliche Frist noch einmal erteilt wird; es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 88/61
Entscheidungstext OGH 12.04.1961 5 Ob 88/61
Veröff: SZ 34/54
- 8 Ob 203/66
Entscheidungstext OGH 20.09.1966 8 Ob 203/66
- 3 Ob 542/80
Entscheidungstext OGH 25.03.1981 3 Ob 542/80
nur: Es soll ihm eine Frist gewährt werden, in der die bereits vorbereitete Erfüllung beschleunigt und vollendet, nicht aber eine Frist, in der die noch gar nicht in Angriff genommene Erfüllung bewirkt werden kann. (T1)
- 3 Ob 640/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 3 Ob 640/82
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0018389
Dokumentnummer
JJR_19610412_OGH0002_0050OB00088_6100000_001