Rechtssatz RS0018401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018401
Geschäftszahl
3Ob312/53; 5Ob778/80; 4Ob581/87
Entscheidungsdatum
15.09.1987
Rechtssatz
Da bei Annahmeverzug des Käufers die Fälligkeit des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des wirklichen Lieferungsanbotes eintritt, bei Zug - um - Zug - Geschäften daher der Käufer durch den Annahmeverzug seinerseits auch in Leistungsverzug gerät, so steht es dem Verkäufer, will er vom Vertrage abgehen, lediglich frei, die Verzögerungsfolgen der §§ 918 ff ABGB auszuüben bzw nach § 373 HGB vorzugehen.Da bei Annahmeverzug des Käufers die Fälligkeit des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des wirklichen Lieferungsanbotes eintritt, bei Zug - um - Zug - Geschäften daher der Käufer durch den Annahmeverzug seinerseits auch in Leistungsverzug gerät, so steht es dem Verkäufer, will er vom Vertrage abgehen, lediglich frei, die Verzögerungsfolgen der Paragraphen 918, ff ABGB auszuüben bzw nach Paragraph 373, HGB vorzugehen.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 312/53
Entscheidungstext OGH 20.05.1953 3 Ob 312/53
- 5 Ob 778/80
Entscheidungstext OGH 13.01.1981 5 Ob 778/80
Veröff: JBl 1982,96 = SZ 54/3
- 4 Ob 581/87
Entscheidungstext OGH 15.09.1987 4 Ob 581/87
Vgl auch; Veröff: JBl 1988,590 (Dellinger)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0018401
Dokumentnummer
JJR_19530520_OGH0002_0030OB00312_5300000_001