Rechtssatz RS0018413
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018413
Geschäftszahl
1Ob241/69; 1Ob45/72; 5Ob205/73; 6Ob116/74; 1Ob703/81; 7Ob716/83; 6Ob503/94; 6Ob547/95
Entscheidungsdatum
21.12.1995
Rechtssatz
Die Nichtgenehmigung eines Pachtvertrages bezüglich eines Gewerbetriebes seitens der Gewerbebehörde ist in der Regel nach § 1447 ABGB zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. Der im Sinn dieser Gesetzesstelle vom Verpächter erklärte Rücktritt vom Vertrag führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Pachtvertrages. Dem vom Pächter zunächst begonnenen Pachtbetrieb lag vielmehr ein gültiger Titel zugrunde. Der Pächter kann deshalb die Räumungsklage des Verpächters kein Retentionsrecht wegen seiner Aufwendungen entgegensetzen.Die Nichtgenehmigung eines Pachtvertrages bezüglich eines Gewerbetriebes seitens der Gewerbebehörde ist in der Regel nach Paragraph 1447, ABGB zu beurteilen. Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht Paragraph 1447, ABGB, sondern Paragraph 920, ABGB zur Anwendung. Der im Sinn dieser Gesetzesstelle vom Verpächter erklärte Rücktritt vom Vertrag führt nicht rückwirkend zur Beseitigung des Pachtvertrages. Dem vom Pächter zunächst begonnenen Pachtbetrieb lag vielmehr ein gültiger Titel zugrunde. Der Pächter kann deshalb die Räumungsklage des Verpächters kein Retentionsrecht wegen seiner Aufwendungen entgegensetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 241/69
Entscheidungstext OGH 12.02.1970 1 Ob 241/69
Veröff: SZ 43/38 = EvBl 1970/278 S 487 = MietSlg 22207
- 1 Ob 45/72
Entscheidungstext OGH 15.03.1972 1 Ob 45/72
nur: Diese Gesetzesstelle bezieht sich aber nur auf die zufällige Unmöglichkeit der Leistung. Hat der Pächter die Nichtgenehmigung des Vertrages verschuldet, kommt nicht § 1447 ABGB, sondern § 920 ABGB zur Anwendung. (T1)
- 5 Ob 205/73
Entscheidungstext OGH 14.11.1973 5 Ob 205/73
nur T1
Beisatz: Hier: Versagung der baubehördlichen Genehmigung einer Grunderbteilung nach § 1 oöBauONov 1946. (T2)
Anm: Veröff: JBl 1975,206
- 6 Ob 116/74
Entscheidungstext OGH 28.08.1974 6 Ob 116/74
Veröff: MietSlg 26097
- 1 Ob 703/81
Entscheidungstext OGH 06.11.1981 1 Ob 703/81
nur T1; Beisatz: Aber auch verschuldete rechtliche Unmöglichkeit führt dazu, dass nur mehr das Interesse oder im Falle des Rücktritts vom Vertrag Schadenersatz geltend gemacht werden kann. (T3)
- 7 Ob 716/83
Entscheidungstext OGH 17.11.1983 7 Ob 716/83
nur T1
- 6 Ob 503/94
Entscheidungstext OGH 27.10.1994 6 Ob 503/94
Vgl auch; Beis wie T2
- 6 Ob 547/95
Entscheidungstext OGH 21.12.1995 6 Ob 547/95
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0018413
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19700212_OGH0002_0010OB00241_6900000_001