Rechtssatz RS0018420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018420
Entscheidungsdatum
25.09.1973
Rechtssatz
Rücktritt nach § 920 ABGB nur, wenn die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall nachträglich dauernd vereitelt wird.Rücktritt nach Paragraph 920, ABGB nur, wenn die Erfüllung durch Verschulden des Verpflichteten oder einen von ihm zu vertretenden Zufall nachträglich dauernd vereitelt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0018420
Dokumentnummer
JJR_19730925_OGH0002_0030OB00073_7300000_002