Rechtssatz RS0018425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018425
Entscheidungsdatum
10.12.1981
Rechtssatz
Bei einem Fixgeschäft hat der Gläubiger nach Ablauf der Erfüllungszeit nur dann einen Anspruch auf nachträgliche Erfüllung, wenn er dies dem Schuldner ohne Verzug anzeigt. Unterläßt der Gläubiger eine derartige rechtzeitige Anzeige, so ist er als vom Vertrag zurückgetreten anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0018425
Dokumentnummer
JJR_19811210_OGH0002_0070OB00786_8100000_001