Rechtssatz RS0018433
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018433
Entscheidungsdatum
18.04.1979
Rechtssatz
Die rechtzeitig erstattete Anzeige, auf der Erfüllung zu bestehen, hat auch dann, wenn ursprünglich ein Fixgeschäft vorliegt, die Folge, daß sich dieses Fixgeschäft in ein gewöhnliches Geschäft verwandelt, für dessen Erfüllung keine bestimmte Zeit festgesetzt erscheint und zwar gleichgültig, ob zunächst ein Fixgeschäft nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz des § 919 ABGB vorliegt. Tritt diese Rechtsfolge ein, dann kann der Gläubiger bei weiterem Verzug des Schuldners nur mehr nach der Bestimmung des § 918 ABGB vom Vertrag zurücktreten.Die rechtzeitig erstattete Anzeige, auf der Erfüllung zu bestehen, hat auch dann, wenn ursprünglich ein Fixgeschäft vorliegt, die Folge, daß sich dieses Fixgeschäft in ein gewöhnliches Geschäft verwandelt, für dessen Erfüllung keine bestimmte Zeit festgesetzt erscheint und zwar gleichgültig, ob zunächst ein Fixgeschäft nach dem ersten oder nach dem zweiten Satz des Paragraph 919, ABGB vorliegt. Tritt diese Rechtsfolge ein, dann kann der Gläubiger bei weiterem Verzug des Schuldners nur mehr nach der Bestimmung des Paragraph 918, ABGB vom Vertrag zurücktreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018433
Dokumentnummer
JJR_19790418_OGH0002_0060OB00544_7900000_001