Rechtssatz RS0018440
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018440
Entscheidungsdatum
20.06.1972
Rechtssatz
Die Regel des § 918 Abs 2 ABGB gilt nicht für Verträge, die für eine bestimmte oder für eine unbestimmte, durch Kündigung endende Zeit über wiederkehrende Leistungen geschlossen werden, deren Ausmaß von ungewissen Umständen abhängt, so etwa von dem Wunsch oder Bedarf des Bezugsberechtigten.Die Regel des Paragraph 918, Absatz 2, ABGB gilt nicht für Verträge, die für eine bestimmte oder für eine unbestimmte, durch Kündigung endende Zeit über wiederkehrende Leistungen geschlossen werden, deren Ausmaß von ungewissen Umständen abhängt, so etwa von dem Wunsch oder Bedarf des Bezugsberechtigten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0018440
Dokumentnummer
JJR_19720620_OGH0002_0050OB00109_7200000_001