Rechtssatz RS0018470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018470
Geschäftszahl
3Ob520/79; 5Ob1534/93; 4Ob2258/96d
Entscheidungsdatum
01.10.1996
Rechtssatz
Unrichtige Angabe über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angaben auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren und der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, auf die behauptete Eigenschaft tatsächlich Wert zu legen; Erkennbarkeit zB aus dem insbesondere für diese Eigenschaft uneingeschränkten Gewährleistungsverzicht.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 520/79
Entscheidungstext OGH 23.05.1979 3 Ob 520/79
- 5 Ob 1534/93
Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1534/93
Auch; nur: Angaben über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angabe auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren. Erkennbarkeit zB aus dem insbesondere für diese Eigenschaft uneingeschränkten Gewährleistungsverzicht. (T1)
- 4 Ob 2258/96d
Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
Auch; nur: Unrichtige Angabe über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angaben auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren. (T2) Beisatz: Es ist erforderlich, daß dem Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft erkennbar ist. (T3) Veröff: SZ 69/218
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018470
Dokumentnummer
JJR_19790523_OGH0002_0030OB00520_7900000_001