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Rechtssatz RS0018470×

Rechtssatz RS0018470

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018470

Geschäftszahl

3Ob520/79; 5Ob1534/93; 4Ob2258/96d

Entscheidungsdatum

01.10.1996

Rechtssatz

Unrichtige Angabe über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angaben auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren und der Käufer in keiner Weise zu erkennen gab, auf die behauptete Eigenschaft tatsächlich Wert zu legen; Erkennbarkeit zB aus dem insbesondere für diese Eigenschaft uneingeschränkten Gewährleistungsverzicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 520/79
    Entscheidungstext OGH 23.05.1979 3 Ob 520/79
  • 5 Ob 1534/93
    Entscheidungstext OGH 27.04.1993 5 Ob 1534/93
    Auch; nur: Angaben über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angabe auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren. Erkennbarkeit zB aus dem insbesondere für diese Eigenschaft uneingeschränkten Gewährleistungsverzicht. (T1)
  • 4 Ob 2258/96d
    Entscheidungstext OGH 01.10.1996 4 Ob 2258/96d
    Auch; nur: Unrichtige Angabe über die Eigenschaft der Sache machen den Veräußerer nur dann nicht gewährleistungspflichtig, wenn diese Angaben auf die Willensentschliessung des Käufers offenkundig ohne Einfluß waren. (T2) Beisatz: Es ist erforderlich, daß dem Werkunternehmer die Wichtigkeit der bedungenen Eigenschaft erkennbar ist. (T3) Veröff: SZ 69/218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0018470

Dokumentnummer

JJR_19790523_OGH0002_0030OB00520_7900000_001