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Rechtssatz RS0018492

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018492

Geschäftszahl

9Ob712/91

Entscheidungsdatum

25.09.1991

Rechtssatz

Beruht die Annahme einer (letztlich) einvernehmlichen Vertragsaufhebung allein darauf, daß die Klägerin zu Unrecht vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und es der Beklagte dabei bewenden ließ und keinen Anspruch auf Vertragserfüllung, sondern nur auf Schadenersatz erhoben hat, entspricht dies dem heute - insbesondere auch im Arbeitsrecht anerkannten - Grundgedanken, daß dem Empfänger einer unberechtigten Rücktrittserklärung (Auflösungserklärung) das Wahlrecht zugebilligt wird, am Vertrag festzuhalten oder nicht. In diesen Fällen verbietet sich die Annahme eines Verzichts auf Schadenersatzansprüche von selbst.

Entscheidungstexte

  • 9 Ob 712/91
    Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 Ob 712/91
    Veröff: JBl 1992,247

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018492

Dokumentnummer

JJR_19910925_OGH0002_0090OB00712_9100000_001