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Rechtssatz RS0018501×

Rechtssatz RS0018501

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0018501

Geschäftszahl

2Ob577/52; 1Ob690/84; 6Ob1539/87

Entscheidungsdatum

26.11.1987

Rechtssatz

Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers voraussetzten Sachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. Darüber hinaus ist der Unternehmer nicht verpflichtet, besondere Prüfungen vorzunehmen und Untersuchungen anzustellen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 577/52
    Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 577/52
  • 1 Ob 690/84
    Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
    Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
  • 6 Ob 1539/87
    Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 1539/87
    Vgl auch; nur: Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018501

Dokumentnummer

JJR_19520827_OGH0002_0020OB00577_5200000_001