Rechtssatz RS0018501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018501
Geschäftszahl
2Ob577/52; 1Ob690/84; 6Ob1539/87
Entscheidungsdatum
26.11.1987
Rechtssatz
Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers voraussetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. Darüber hinaus ist der Unternehmer nicht verpflichtet, besondere Prüfungen vorzunehmen und Untersuchungen anzustellen.Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers voraussetzten Sachkenntnis (Paragraph 1299, ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. Darüber hinaus ist der Unternehmer nicht verpflichtet, besondere Prüfungen vorzunehmen und Untersuchungen anzustellen.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 577/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 2 Ob 577/52
- 1 Ob 690/84
Entscheidungstext OGH 16.01.1985 1 Ob 690/84
Veröff: JBl 1985,622 = SZ 58/7
- 6 Ob 1539/87
Entscheidungstext OGH 26.11.1987 6 Ob 1539/87
Vgl auch; nur: Offenbar ist ein Mangel von Stoff und Anweisung (des Auftraggebers) nicht nur dann, wenn er in die Augen fällt und jedermann sogleich erkennbar ist, sondern auch dann, wenn der Mangel bei der auf Seite des Unternehmers vorausgesetzten Sachkenntnis (§ 1299 ABGB), bei ordnungsgemäßer Behandlung des Stoffes und Ausführung der Arbeit von diesem erkannt werden muß. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0018501
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0020OB00577_5200000_001