Rechtssatz RS0018516
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018516
Entscheidungsdatum
25.06.1986
Rechtssatz
Über den Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe oder den für diesen vereinbarten Stichtag hinaus haftet der Veräußerer für Buchlasten, die gegen ihn - auch nach dem Zeitpunkt der tatsächlichen Übergabe bis zur Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers - begründet wurden, Miteigentümer aber grundsätzlich nur für ihren Anteil.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0018516
Dokumentnummer
JJR_19860625_OGH0002_0010OB00611_8600000_003