Rechtssatz RS0018521
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018521
Geschäftszahl
1Ob85/69; 5Ob185/72
Entscheidungsdatum
26.09.1972
Rechtssatz
An der Auffassung, augenfällige Mängel könnten später mitgeltend gemacht werden, wenn nachträglich geheime Mängel hervorkommen (JBl 1952,64 mit kritischer Bemerkung Klangs) kann nicht festgehalten werden. Der Verkäufer haftet - von den im Gesetz selbst normierten Ausnahmen abgesehen - nicht für Mängel, die der Käufer kannte oder kennen mußte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0018521
Dokumentnummer
JJR_19690508_OGH0002_0010OB00085_6900000_001