Rechtssatz RS0018530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0018530
Entscheidungsdatum
18.03.1992
Rechtssatz
Auch exekutive Pfandrechte, die nach dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe, jedoch vor Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gegen den Verkäufer begründet wurden, sind von ihm zu vertreten. Solcherart zufolge Verzögerung der Verbücherung des Kaufvertrages begründete Zwangspfandrechte sind keine den Käufer betreffende "widrige Folge" im Sinne des § 1419 ABGB.Auch exekutive Pfandrechte, die nach dem Zeitpunkt der körperlichen Übergabe, jedoch vor Einverleibung des Eigentumsrechtes des Käufers gegen den Verkäufer begründet wurden, sind von ihm zu vertreten. Solcherart zufolge Verzögerung der Verbücherung des Kaufvertrages begründete Zwangspfandrechte sind keine den Käufer betreffende "widrige Folge" im Sinne des Paragraph 1419, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 504/92
Entscheidungstext OGH 18.03.1992 1 Ob 504/92
Veröff: EvBl 1992/165 S 698 = JBl 1992,646 = ImmZ 1993,126 = RdW 1993,178
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0018530
Dokumentnummer
JJR_19920318_OGH0002_0010OB00504_9200000_001